Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Wahlkommission
§ 62.
(1) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlausschuß bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, und ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans anzugehören.
(2) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlausschuß zu bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer anzugehören.
(3) Im übrigen ist § 27 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112818
alte Dokumentnummer
N6199712615Y
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