vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 62 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung

§ 62.

(1) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.

(2) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.