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§ 620 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

§ 620.

(1) Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß § 619 ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

(3) In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind § 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 JN nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263854

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