§ 61a AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

§ 61a.

Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltenden Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.

Schlagworte

Belehrung, Stattgebung, letztinstanzlich, Abweisung, Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058463

alte Dokumentnummer

N4195011373Q

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