3. Abschnitt
Disziplinarorgane Disziplinarorgane
§ 61.
- 1. der Disziplinarrat,
- 2. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und
- 3. die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
(2) Eine Person, über die rechtskräftig
- 1. von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
- 2. von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
- verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin bestellt werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.
Schlagworte
Fahrtauslage, Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
20004450
Dokumentnummer
NOR40259232
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