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§ 61 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

ACHTER ABSCHNITT

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen Verweisungen

§ 61

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

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