§. 61.
Die einzelnen Abtheilungen der Gerichtskanzlei haben die dienstlichen Aufträge des Richters, dem sie zugewiesen sind, oder bei Gerichtshöfen des Senatsvorsitzenden zu erfüllen. Sie haben sich in Beschränkung auf die Angelegenheiten, deren Erledigung diesem Richter oder Senate übertragen ist, allen Verrichtungen zu unterziehen, die im Interesse des Geschäftsbetriebes nothwendig erscheinen und zu den amtlichen Obliegenheiten der Gerichtskanzlei gehören.
Schlagworte
Abteilung, Weisungsgebundenheit
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000136
alte Dokumentnummer
N1189613492P
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