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§ 61 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

II. Hauptstück.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.

Erster Abschnitt.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.

§ 61.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)