§ 61 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

9. Abschnitt

Bezüge der Vertragsbediensteten

1. Unterabschnitt

Monatsentgelt und Zulagen

Bestandteile des Monatsbezugs,

Entlohnung der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner

§ 61

(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Wachdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen, Ergänzungszulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach der Entlohnungsgruppe, in welche die oder der Vertragsbedienstete eingereiht ist (§ 62).

(3) Außer dem Monatsbezug gebührt den Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern findet dieser Unterabschnitt nach Maßgabe des § 22 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes Anwendung.

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