§ 61 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

B. Besatz von Fischwässern.

§ 61.

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung festsetzen, welche Fischarten (Eier, Brut, Setzlinge und Mutterfische) von dem Fischereiberechtigten oder den Fischereiausschüssen nur nach eingeholter Bewilligung der Landesregierung in die Fischwässer ausgesetzt werden dürfen.

(2) Die Landesregierung kann den Fischereiberechtigten vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden Zeit eine bestimmte Art und Menge von Fischbesatz auf eigene Kosten in ihre Fischwässer einzubringen.

(3) Gegen Fischereiberechtigte, welche diesem Auftrage nicht entsprechen, kann nach erfolgter Androhung nach den Bestimmungen der §§ 13 und 20 vorgegangen werden.

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