§ 61
Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.
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