§ 61 BVergG 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Bekanntgaben auf Unionsebene

§ 61.

(1) Der öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß § 56 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Gültigkeitsdauer abweichende Einstellung eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes bzw. nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems zu übermitteln.

(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der öffentliche Auftraggeber

  1. 1. besondere Dienstleistungsaufträge und
  2. 2. Aufträge, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind,

(3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 und § 60 Abs. 2 oder 3 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.

(4) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis eines Ideenwettbewerbes dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276058

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