Veranlagungsgemeinschaft
§ 61.
Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Veranlagungsgemeinschaft
§ 61.
Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)