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§ 61 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Ausnahmebestimmungen

§ 61

Die Behörde hat über begründetes Ansuchen Ausnahmen von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu bewilligen, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Fall nicht besteht oder die Sicherheit im gegebenen Fall durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

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