§ 61 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

3. Abschnitt

Ausnahmen

§ 61

(1) Die Baubehörde hat Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes aufgestellten bautechnischen Erfordernissen im Einzelfall zu gewähren, wenn und soweit

  1. a) dies vom Standpunkt des Denkmalschutzes, der Altstadterhaltung oder des Ortsbildschutzes zur Erhaltung eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich ist;
  2. b) es zur Wahrung eines charakteristischen und erhaltungswürdigen Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere in Altstadt- und Ortsbildschutzgebieten, notwendig ist;
  3. c) dies bei Änderungen von Bauten oder sonstigen baulichen Anlagen (Zu-, Auf-, Umbauten u. dgl.) durch die bestehende bauliche Anlage bedingt ist. Die Übereinstimmung des geänderten Baues oder der geänderten sonstigen baulichen Anlage mit den Bestimmungen dieses Gesetzes ist jedoch dabei soweit herzustellen, wie dies ohne erhebliche Mehrkosten möglich ist;
  4. d) bei Bauten oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen hievon die Zweckwidmung die Anwendung der betreffenden Vorschriften ausschließt.

(2) Die Baubehörde kann darüber hinaus derartige Ausnahmen gewähren, wenn und soweit

  1. a) durch besondere bauliche Vorrichtungen dauerhaft und gleichwertig der Zweck des bautechnischen Erfordernisses erfüllt wird, auf das sich die Ausnahme bezieht;
  2. b) die Einhaltung der betreffenden Vorschrift nach der besonderen Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde;
  3. c) die Einhaltung der betreffenden Vorschrift bei Betriebsbauten Produktions-, Lager- oder Werkstättenzwecke den gewerblichen Betrieb verhindern oder empfindlich erschweren würde und für die Umgebung keine abträglichen Wirkungen durch die Ausnahme verursacht werden;
  4. d) dies zur im öffentlichen Interesse gelegenen Erprobung neuer Bauformen dient.

(3) Die allgemeinen Anforderungen gemäß den §§ 1 bis 4a müssen bei der Erteilung von Ausnahmen in einer dem Zweck des bautechnischen Erfordernisses, von dem die Ausnahme gewährt wird, entsprechenden, zumindest jedoch in einer diesen Zweck noch ausreichend erfüllenden Weise gewahrt sein. Dies ist durch Gutachten der nach dem Gegenstand der Ausnahme in Betracht kommenden bautechnischen und erforderlichen weiteren Sachverständigen festzustellen. Die Baubehörde kann hiezu die erforderlichen Auflagen vorschreiben. Für die Begutachtung gilt § 22 Abs. 2 BauPolG sinngemäß.

(4) Die Erteilung der Ausnahme hat nur über begründeten Antrag und unter Anführung ihres Grundes gemäß Abs. 1 oder 2 sowie - ausgenommen die Fälle nach Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. d - unter genauer Anführung der Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Ausnahme gewährt wird, zu erfolgen. Sie kann unter Beachtung dieser Erfordernisse auch mit der Baubewilligung verbunden werden.

(5) Die Gewährung von Ausnahmen gemäß Abs. 2 lit. d ist, soferne es sich nicht um bundeseigene Bauten handelt, die öffentlichen Zwecken dienen, der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg dem Gemeinderat) vorbehalten. Eine solche Ausnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist nur zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der Erprobung der neuen Bauform auch vom Gesichtspunkt überörtlicher Interessen gegeben ist.

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