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§ 61 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

§ 61.

(1) Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs. 5), einzuhalten.

(2) Der Inhaber der Deponie hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.

(3) Der Inhaber der Deponie hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren (§ 47 Abs. 2 Z 2) festgestellt werden, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.

Schlagworte

Messverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032872

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