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§ 615 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Neunter Titel

Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit

§ 615.

Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.