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§ 613 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

§ 613.

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.