Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
§ 612.
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
§ 612.
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.