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§ 612 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

§ 612.

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.