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§ 611 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Nacherbschaft bei Zeitgenossen

§ 611

Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.