Sonstige ortsfeste Einrichtungen
§ 60a.
Bauten, Anlagen oder andere ortsfeste Einrichtungen, die nicht als Bodeneinrichtungen (§ 59) oder Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten, dürfen auf einem Zivilflugplatz nur errichtet oder abgeändert werden, wenn die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2) der Errichtung oder Abänderung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird und durch das Ausmaß der Einrichtungen sowie deren Nutzungszweck keine Beeinträchtigung des Flug- und Flugplatzbetriebes zu gewärtigen ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einlangen des Antrages von der zuständigen Behörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass die Zustimmung verweigert wird. Der Antragsteller kann darüber die Erlassung eines Bescheides verlangen. Werden die sonstigen ortsfesten Einrichtung ohne die erforderliche Zustimmung errichtet oder abgeändert, hat die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde ( § 68 Abs. 2) von Amts wegen den Abbruch der Einrichtung vorzuschreiben, sofern nicht eine nachträgliche Zustimmung der zuständigen Behörde erteilt werden kann.
Schlagworte
Flugbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40280185
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