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§ 60 ZLPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2004

§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.

(1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a) ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,
  2. b) eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, und
  3. c) Motorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:

  1. a) Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens 10 Stunden mit Motorflugzeugen.
  2. b) Instrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056051

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