Nationale Bewilligungen
§ 60
(1) Betriebe gemäß § 53 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Betriebe gemäß § 51 und § 52 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß § 40 Abs. 4, § 51 und § 52 Abs. 1 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem § 59 Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. dem § 61 Abs. 2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.
(2) Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im § 59 Abs. 2 genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs. 1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde zu widerrufen.
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