§ 60 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Pflegegebühren

§ 60

(1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 und des § 62 alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen.

(3) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

(4) In den Fällen des § 55 Abs 1 werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen ist für Begleitpersonen eine tägliche Pflegegebühr durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen, deren Höhe die durch die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten nicht überschreiten darf. Für besonders einkommensschwache Begleitpersonen kann eine völlige Gebührenbefreiung vorgesehen werden.

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