Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 60
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1978, hinsichtlich der §§ 24 und 26 aber mit 1. Jänner 1978 in Kraft. Als maßgebender Zeitpunkt im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt der 1. Juli 1978.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sowie für die Vollziehung dieses Gesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag mit Wirksamkeit ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Salzburger Naturschutzgesetz 1957, LGBl. Nr. 72, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 43/1949, in der geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, doch sind Maßnahmen nach jenem Gesetz im Rahmen der Ziele des Kulturpflanzenschutzes möglichst weitgehend in Übereinstimmung mit den Interessen des Naturschutzes zu setzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
