Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren
§ 60.
(1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.
Schlagworte
Handeinrückung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011648
Dokumentnummer
NOR40237709
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