2. Unterabschnitt
Anträge von Mitgliedern des Landtages
Allgemeines
§ 60
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, selbstständige Anträge zu stellen. Diese können den Vorschlag für einen Gesetzesbeschluss, für eine Entschließung oder für sonstige Beschlüsse des Landtages zum Gegenstand haben.
(2) Der Antrag hat die Formel "Der Salzburger Landtag wolle beschließen:" und den Wortlaut des Beschlusses sowie die Bezeichnung des Ausschusses, in dem die Vorberatung erfolgen soll, zu enthalten.
(3) Selbstständige Anträge, nach welchen eine über den Landesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Landes eintreten würde, haben außerdem Vorschläge darüber zu enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.
(4) Von jedem Landtagsklub kann die Dringlichkeit der Behandlung eines Antrages, der von ihm angehörenden Mitgliedern des Landtages gestellt wird, je Sitzung begehrt werden. Ein solches Begehren ist im Antrag kurz zu begründen. Der Antrag hat in diesem Fall jedenfalls die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs zu enthalten. Darüber hinaus kann die Dringlichkeit der Behandlungen von Anträgen nur von allen Landtagsklubs gemeinsam begehrt werden.
(5) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat die eigenhändigen Unterschriften des Antragstellers und zweier weiterer Mitglieder des Landtages zu enthalten. Er ist beim Präsidenten einzubringen, und zwar wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
