Kontogegenbuch, Zahlungswegekonten
§ 60
(1) Zum Nachweis der Kontoguthaben bei Geldinstituten sollen Kontogegenbücher geführt werden.
(2) In Gemeinden mit elektronischen Buchungsanlagen erfüllen diesen Zweck die für jedes Geldinstitut und die Barkasse gesondert angelegten Zahlungswegekonten.
(3) Die Kontogegenbücher bzw. Zahlungswegekonten haben Spalten für die laufende Nummer, das Datum, den Buchungszweck, den Betrag der Ein- und Auszahlungen sowie für den laufend zu ermittelnden Saldo zu enthalten.
(4) Die Eintragung von Überweisungen in die Kontogegenbücher bzw. Zahlungswegekonten hat bereits am Tage der Hingabe des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut zu erfolgen. Einzahlungen im Überweisungsverkehr sind an jenem Tage einzutragen, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält (Kontoauszug).
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