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§ 60 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 60

Ausfüllen des Stimmzettels
für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Wähler hat auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 3 jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will.

(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach § 57 Abs. 4 hat der Wähler zu bezeichnen, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.

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