§ 60.
(1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(2) Soweit Überwachungsaufgaben betreffend den III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes Organen der Zollbehörden übertragen werden sollen, ist eine Verordnung nach Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR12141727
alte Dokumentnummer
N8199762325J
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