§ 60 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Passives Wahlrecht

§ 60.

(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

  1. 1. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. 2. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
  3. 3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112816

alte Dokumentnummer

N6199712613Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)