§ 60 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

§ 60.

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Schlagworte

Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058461

alte Dokumentnummer

N4195011371Q

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