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§ 60 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Nichtigkeit

§ 60.

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichtes über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097028

alte Dokumentnummer

N6197422940L