Abs. 1 ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden (vgl. § 95 Abs. 3).
Zulassung von einfachen Brenngeräten
§ 60.
(1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich elektronisch einzubringen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann der Antrag auch schriftlich erfolgen. Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
- 2. den Aufbewahrungsort.
(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40273619
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