Wirkung des Schiedsspruchs
§ 607.
Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Wirkung des Schiedsspruchs
§ 607.
Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.