EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026
Europäisches Formular für Reparaturinformationen
§ 5d.
(1) Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anhang I) zur Verfügung stellen.
(2) Ein Reparaturbetrieb im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit eine Reparaturdienstleistung erbringt. Dazu gehören Hersteller und Verkäufer, die Reparaturdienstleistungen erbringen, sowie Reparaturdienstleister, unabhängig davon, ob sie mit Herstellern oder Verkäufern verbunden sind oder nicht.
(3) Stellt ein Reparaturbetrieb einem Verbraucher ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, dann hat der Reparaturbetrieb folgende Vorgaben einzuhalten:
- 1. Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen gebunden ist zur Verfügung zu stellen.
- 2. Der Reparaturbetrieb hat das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Nur wenn eine Diagnosedienstleistung, sei es vor Ort oder im Rahmen einer Fernüberprüfung, erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Unbeschadet der Anforderungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des § 5a hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher vorab über die Kosten der Diagnosedienstleistung zu informieren.
- 3. Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen sind die folgenden Bedingungen für die Reparatur klar und verständlich anzugeben:
- a) die Identität des Reparaturbetriebs,
- b) die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und EMail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren,
- c) die zu reparierende Ware,
- d) die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur,
- e) der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur,
- f) die Dauer der Reparatur,
- g) die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher,
- h) der Ort, an dem der Verbraucher die Ware zur Reparatur übergibt,
- i) gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Entfernung, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher,
- j) die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen sowie
- k) gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
- 4. Der Reparaturbetrieb darf die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen für die Reparatur während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem das Formular einem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurde, nicht ändern. Der Reparaturbetrieb und der Verbraucher können eine längere Gültigkeitsdauer für das Europäische Formular für Reparaturinformationen vereinbaren. Wenn der Verbraucher innerhalb der Gültigkeitsdauer die Bedingungen, die in dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen festgelegt sind, akzeptiert, kommt der Vertrag über die Reparaturdienstleistung mit dem darin angegebenen Inhalt zustande.
(4) Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
- 1. Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 1 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und § 22 Abs. 1 Z 10 des Dienstleistungsgesetzes (DLG),
- 2. Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a FAGG, § 22 Abs. 1 Z 1 DLG sowie § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 des E-Commerce-Gesetzes,
- 3. Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 KSchG, § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 FAGG sowie § 22 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3 Z 1 DLG und
- 4. Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturdienstleistung gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 KSchG und § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG.
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40279532
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