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§ 5c StIAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2023

§ 5c

Maßnahmen

(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

  1. 1. der Nutzerin/dem Nutzer nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 6 erster Unterabsatz mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
  2. 2. nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 6 zweiter Unterabsatz vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023

15.03.2023

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