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§ 5c NPO-Fonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Abwicklung offener Anträge aus dem NPO‑Unterstützungsfonds im Kalenderjahr 2023

§ 5c.

(1) Um offene Anträge auf Förderung aus dem NPO‑Unterstützungsfonds aus den Jahren 2020 bis 2022 abzuwickeln, kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2023 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 30,5 Millionen Euro vorsehen, sofern diese auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a beantragt wurden. Es gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

(2) Für die Gewährung der beantragten Förderungen sind die für die entsprechenden Förderperioden erlassenen Richtlinien gemäß § 3 Abs. 1 und 1a anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 30,5 Millionen Euro sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20011196

Dokumentnummer

NOR40248438

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