§ 5b KEM-V 2009

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Maßnahmen gegen die unzulässige Verwendung von alphanumerischen Absenderkennungen bei Nachrichtendiensten

§ 5b.

(1) Die RTR-GmbH hat ein öffentliches Verzeichnis zur Verwaltung alphanumerischer Absenderkennungen zu führen. Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für ihre Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen in das Verzeichnis eintragen lassen, soweit diese § 5 Abs. 6 entsprechen. Der Eintrag hat den Namen bzw. die Firma, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die alphanumerische Absenderkennung des Inhabers zu enthalten. Darüber hinaus ist die Identifizierbarkeit des Inhabers iSd. § 5 Abs. 6 zu begründen, soweit dies nicht offensichtlich ist.

(2) Die Absenderkennung darf frühestens 14 Tage nach deren Eintrag verwendet werden. Ein Endnutzer darf nicht mehr als 40 alphanumerische Absenderkennungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten eintragen lassen.

(3) Die RTR-GmbH kann alphanumerische Absenderkennungen löschen, wenn diese nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder den Vorschriften des TKG 2021 entsprechen. Über die Löschung wird der Endnutzer und der eintragende Anbieter informiert. Auf Antrag des Inhabers der gelöschten alphanumerischen Absenderkennung ist über die Löschung mittels Bescheids abzusprechen. Die Löschung einer Absenderkennung durch die RTR-GmbH hat zur Folge, dass für einen Zeitraum von einem Monat kein Neueintrag erfolgen darf.

(4) Absenderkennungen können vom Anbieter im Auftrag des Inhabers aus dem Verzeichnis gelöscht werden. Sie sind zu löschen, wenn eine Voraussetzung für deren Verwendung weggefallen ist. Verweigert der Anbieter die Zusammenarbeit mit dem Inhaber, kann die Löschung vom Inhaber unmittelbar bei der RTR-GmbH vorgenommen werden. Eine gelöschte Absenderkennung verbleibt für zwei Jahre im Verzeichnis und wird mit der Anmerkung „gelöscht“ gekennzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40276764

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