§ 5a.
(1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.
(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind im Übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
10001008
Dokumentnummer
NOR40088215
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)