Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Sonderbestimmung für den Studienzweig
Angewandte Wirtschaftsmathematik
§ 5a.
(1) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Wirtschaftsmathematik ist im zweiten Studienabschnitt, frühestens im sechsten einrechenbaren Semester, eine Praxis zu absolvieren.
(2) Die Praxis gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang der Praxis gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung der Praxis gemäß Abs. 1 oder eines Teiles davon, so kann anstelle derselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden.
(4) Die Praxis (Abs. 1) oder das Projektstudium (Abs. 3) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) der Praxis gemäß Abs. 1 bzw. deren Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Abs. 3 ist der/die Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009763
Dokumentnummer
NOR12125454
alte Dokumentnummer
N7199438377J
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