§ 5a GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 5a

Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997

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