Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Pflichten des Erzeugers von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen
Pflichten des Erzeugers von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen
§ 5a.
Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn
- 1. für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
- 2. die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.
Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40153163
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