§ 5.
(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages in einem anderen Mitgliedsstaat hergestellter Zucker der Erzeugung des zuckererzeugenden Unternehmens als Auftraggeber zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich, jedenfalls aber nach Vertragsabschluß beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu beantragen und zu begründen.
(2) Eine derartige Verarbeitung vor Erteilung der bescheidmäßigen Zustimmung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007607
Dokumentnummer
NOR12084245
alte Dokumentnummer
N5199443333J
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