§ 5 Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 5.

(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages in einem anderen Mitgliedsstaat hergestellter Zucker der Erzeugung des zuckererzeugenden Unternehmens als Auftraggeber zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich, jedenfalls aber nach Vertragsabschluß beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu beantragen und zu begründen.

(2) Eine derartige Verarbeitung vor Erteilung der bescheidmäßigen Zustimmung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084245

alte Dokumentnummer

N5199443333J

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