Aufgaben des Beirats
§ 5
Dem Beirat obliegen
- 1. die Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden, sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
- 2. die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 29 und 30,
- 3. die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (§§ 24, 25 und 28) sowie
- 4. im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 12 bis 14).
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