Anerkennung der Ausbildungslehrgänge
§ 5.
(1) Grundausbildungen und Auffrischungen für die Flugplatzbetriebsleitung (§ 4 Abs. 2) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikation des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Wissenskontrolle, Ausbildungsnachweis) beizufügen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 können mit Anträgen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für die Einsatzleitung gemäß § 6a ZNV verbunden werden. Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachgewiesen hat, die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Inhalte fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258162
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