Vermeidung von Weltraummüll
§ 5.
Der Betreiber hat dem Stand der Technik entsprechend und unter Berücksichtigung der international anerkannten Richtlinien zur Vermeidung von Weltraummüll Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll zu treffen. Insbesondere sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Missionsrückständen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20007598
Dokumentnummer
NOR40134339
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