§ 5 Wechsel-V 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Verweigerung der Durchführung der Verfahren

§ 5.

(1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:

  1. 1. bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endkunden zugeordnet ist;
  2. 2. bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
  3. 3. bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Einleitung einer vorläufigen Wechselanfrage liegt;
  4. 4. bei einer rechtsungültigen Bevollmächtigung.

(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

  1. 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
  2. 2. innerhalb einer vom Endkunden einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276547

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)