Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes
§ 5.
(1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, sowie den dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstellten Landesbehörden zu.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift „Rep. Österreich“ zulässig.
Schlagworte
Stampiglie
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000782
Dokumentnummer
NOR12010863
alte Dokumentnummer
N11984175550
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