Richtlinien
§ 5.
(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen, wobei hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen ist.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Gegenstand der Förderung,
- 2. förderbare Kosten und Wertverluste,
- 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
- 4. Ausmaß und Art der Förderung,
- 5. Ablauf der Förderungsgewährung und
- 6. Gerichtsstand.
(3) Die Förderungsrichtlinien sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und im Fall der Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 darüber hinaus auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20011241
Dokumentnummer
NOR40225205
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