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§ 5 Waldfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Richtlinien

§ 5.

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen, wobei hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen ist.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Gegenstand der Förderung,
  2. 2. förderbare Kosten und Wertverluste,
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
  4. 4. Ausmaß und Art der Förderung,
  5. 5. Ablauf der Förderungsgewährung und
  6. 6. Gerichtsstand.

(3) Die Förderungsrichtlinien sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und im Fall der Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 darüber hinaus auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40225205

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